Antrag des Arbeitskreises Säkularität und Humanismus der SPD an den Bundesparteitag der SPD am 27.-29. Juni 2025

(Entwurf: Norbert Reitz)



Der Parteitag möge beschließen:

Die Bundestagsfraktion der SPD sowie die SPD-Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, sich für Einbringung und Verabschiedung eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen einzusetzen.

Das Gesetz ist so zu formulieren, dass es nicht die Verfassung ändert, nicht in die Verwaltungs- und Organisationshoheit der Länder eingreift und keine finanziellen Auswirkungen auf die Steuergesetze und Geldleistungen der Länder hat.

Die Bundesländer müssen endlich in die Lage versetzt werden, dem Verfassungsauftrag nach Artikel 140 GG (Art. 138 WRV) nachzukommen, der sie seit der Weimarer Reichsverfassung zur Ablösung dieser Staatsleistungen verpflichtet.



Begründung:

Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ist im Artikel 138 der Weimarer Verfassung von 1919 ist verankert und vom Grundgesetz 1949 wörtlich übernommen:
„Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.“

Die Ablösung ist also Aufgabe der Bundesländer, die solche Staatsleistungen erbringen. Sie dürfen und müssen über ihre Zahlungen und vertraglichen Verpflichtungen selbst entscheiden

Und weiter heißt es: „ Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“

Aufgabe des Bundes ist es, ein Grundsätzegesetz zu verabschieden, das den Ländern die Möglichkeit gibt, ihrem Verfassungsauftrag nachzukommen. Die Verfassung schreibt nicht vor, dass der Bund damit auch die Höhe der künftigen Zahlungen oder Ablösesummen vorzuschreiben hat, denn der Bund hat keine Befugnis in die Finanzhoheit der Bundesländer einzugreifen.

Die Auffassung von Kirchenrechtlern, dass hohe Ablösesummen an die Kirchen zu zahlen und vom Bund vorzuschreiben wären, ist deshalb unbegründet und nicht durch das Grundgesetz gedeckt.

Deshalb ist es erforderlich, dass der Bundestag ein Grundsätzegesetz erlässt, dass den Ländern die von der Verfassung garantierte Finanzhoheit lässt.